Veröffentlicht am 16. September 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten
In der Türkei können ausländische natürliche und juristische Personen nach demselben Verfahren eine Gesellschaft gründen wie türkische Staatsangehörige. Das Gesetz Nr. 4875 gewährt ausländischen Investoren den Grundsatz der Gleichbehandlung . Eine gesonderte Investitionsgenehmigung oder ein an die ausländische Eigenschaft geknüpftes Mindestkapital gibt es nicht. Was die Sache in der Praxis erschwert, ist die Frage, in welcher Reihenfolge und mit welcher Beglaubigung die Unterlagen vorzubereiten sind.
1. Die Gesellschaftsform wählen
In der Praxis wird der überwiegende Teil der Gründungen mit ausländischer Beteiligung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführt; Gründung und Führung sind schlichter. Die Aktiengesellschaft ist dagegen hinsichtlich Anteilsübertragung, Aufnahme von Investoren und einzelner Tätigkeitsfelder vorteilhafter. Auch ein Einzelunternehmen ist möglich, eignet sich aber nicht für eine Struktur mit mehreren Gesellschaftern.
2. Eine Steueridentifikationsnummer beantragen
Der ausländische Gesellschafter — und, sofern eine ausländische juristische Person beteiligt ist, auch diese — benötigt eine Steueridentifikationsnummer in der Türkei. Ohne diese Nummer kann kein MERSIS-Eintrag angelegt werden. Die Nummer wird mit dem Pass beim Finanzamt oder über das interaktive Finanzamt beantragt.
3. Übersetzungs- und Beglaubigungskette der Unterlagen
Für eine ausländische natürliche Person als Gesellschafter wird die notariell beglaubigte Übersetzung des Passes verlangt. Soll eine ausländische Gesellschaft Gesellschafterin werden, ergibt sich eine längere Kette: Tätigkeitsbescheinigung, Registerauszug und Beschluss des zuständigen Organs der Gesellschaft werden im Heimatstaat mit der Apostille versehen oder bei der türkischen Auslandsvertretung beglaubigt, anschließend in der Türkei beglaubigt übersetzt und beim Notar beglaubigt.
Akten, die diesen Schritt auslassen, werden vom Handelsregister zurückgewiesen. Da Apostille- und Beglaubigungsfristen je nach Staat Wochen dauern können, ist der Gründungskalender an diesem Schritt auszurichten.
4. Gesellschaftsvertrag und MERSIS
Der Gesellschaftsvertrag wird über das System MERSIS erstellt. Die zutreffende Wahl des Unternehmensgegenstands ist wichtig: Einzelne Tätigkeiten erfordern eine gesonderte Genehmigung, eine Konzession oder ein gesetzliches Mindestkapital, und in einigen Branchen ist der Anteil ausländischen Kapitals begrenzt. Auch Kapitalhöhe, Anteilsverteilung und Vertretungsbefugnis werden in diesem Schritt festgelegt.
5. Eintragung im Handelsregister
Mit den Unterschriftserklärungen und den Gründungsunterlagen wird der Antrag beim Handelsregisteramt gestellt. Mit der Eintragung erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit, die Steuerbescheinigung und der Registereintrag entstehen. Die Anwesenheit des ausländischen Gesellschafters in der Türkei ist nicht erforderlich; er kann durch eine formgerechte Vollmacht vertreten werden.
6. Nach der Gründung: Bankkonto und Buchführung
Nach der Eintragung wird ein Bankkonto auf den Namen der Gesellschaft eröffnet, die Buchführung beginnt und eine gegebenenfalls fällige Kapitaleinzahlung wird geleistet. Für Gesellschaften mit ausländischem Kapital entsteht mit der Gründung zugleich die Pflicht zur periodischen Meldung an das Ministerium.
7. Benötigt der Gesellschafter eine Arbeitserlaubnis?
Die Gründung einer Gesellschaft allein begründet kein Recht, in der Türkei zu arbeiten oder sich dort aufzuhalten. Soll der ausländische Gesellschafter tatsächlich in der Gesellschaft tätig sein, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich; bei einem als Gesellschafter gestellten Antrag werden Voraussetzungen wie Kapitalanteil, Zahl der sozialversicherten Beschäftigten und eingezahltes Kapital geprüft. Die Gründung von vornherein auf dieses Ziel auszurichten, ist weitaus einfacher, als die Struktur später zu ändern.
Wie betreuen wir den Vorgang?
Im Vorgespräch klären wir Ihr Ziel — Investition, Handel, Arbeitserlaubnis oder Aufenthalt — und wählen Gesellschaftsform und Unternehmensgegenstand danach aus. Steuernummer, Apostille- und Übersetzungskette, Gesellschaftsvertrag, Eintragung und die Schritte nach der Gründung laufen in einer einzigen Akte. Auch die Alternativen Zweigniederlassung und Verbindungsbüro vergleichen wir im selben Gespräch.
Rechtsgrundlage
Die Vorschriften des Türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 über die Gründung von Gesellschaften; das Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen; die Vorschriften des Gesetzes Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte zur Arbeitserlaubnis von Gesellschaftern.
Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis können sich ändern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information; für eine auf Ihre Akte bezogene Bewertung ist ein Gespräch erforderlich.