Damit eine ausländische Person in der Türkei legal arbeiten darf, ist nach dem Gesetz Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte eine Arbeitserlaubnis des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit erforderlich. Für Ausländer, die im Inland über eine mindestens sechs Monate gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen, wird der Antrag unmittelbar durch den Arbeitgeber elektronisch gestellt; für Ausländer im Ausland erfolgt er zeitgleich mit dem Antrag auf ein Arbeitsvisum bei der türkischen Auslandsvertretung im jeweiligen Aufenthaltsland.
Die Arbeitserlaubnis hängt mit dem Aufenthaltsstatus zusammen; deshalb muss je nach Ihrer aktuellen Lage auch die Aufenthaltsseite geregelt werden. Die Themen, die zu diesem Vorgang am häufigsten gefragt werden: Beratung zur Aufenthaltserlaubnis, Firmengründung für Ausländer und Akademische Übersetzung.
Über den Antrag wird anhand von Bewertungskriterien entschieden, etwa der Kapital- und Beschäftigungsstruktur des Betriebs, der Stellenbeschreibung der ausländischen Person und der Höhe des Entgelts. Wir von BKT prüfen Ihre Akte vor der Antragstellung anhand dieser Kriterien, erkennen fehlende oder risikobehaftete Punkte bereits im Vorfeld und begleiten das Verfahren als Ihr einziger Ansprechpartner bis zum Abschluss.
Arbeitserlaubnisse für ausländische Mitarbeitende werden gemeinsam mit den Arbeitgeberpflichten in einer Akte bearbeitet.
Für wen?
- Unternehmen und Einzelunternehmen, die in der Türkei ausländisches Personal beschäftigen möchten
- Ausländer, die eine touristische oder kurzfristige Aufenthaltserlaubnis in eine Arbeitserlaubnis umwandeln möchten
- Arbeitgeber und Beschäftigte, die eine bald ablaufende Arbeitserlaubnis verlängern möchten
- Ausländische Gründer, die mit einer selbstständigen Arbeitserlaubnis ein eigenes Unternehmen aufbauen möchten
- Qualifizierte ausländische Beschäftigte, die für die Turkuaz Kart in Betracht kommen
- Führungs- und Fachkräfte, die in Unternehmen mit ausländischem Kapital eingesetzt werden sollen
Erforderliche Unterlagen
Die folgende Liste gilt für eine typische Akte. Je nach Staatsangehörigkeit, Antragsart und Praxis der zuständigen Behörde können weitere Unterlagen verlangt werden; die verbindliche Liste erhalten Sie im Erstgespräch schriftlich.
- Passkopie der ausländischen Person (Seiten mit den Personendaten)
- Diplom oder vorläufige Abschlussbescheinigung; je nach Beruf eine Anerkennung
- Bei Anträgen im Inland eine mindestens sechs Monate gültige Aufenthaltserlaubnis
- Aktuelles Handelsregisterblatt und Steuerbescheinigung des Arbeitgebers
- Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahres
- Zwischen dem Arbeitgeber und der ausländischen Person unterzeichneter Arbeitsvertrag
- Beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen und, soweit erforderlich, notarielle Beglaubigung
Der Ablauf Schritt für Schritt
- 1
Vorprüfung
Die Situation des Betriebs und der ausländischen Person wird kostenfrei anhand der Antragskriterien bewertet; es wird geklärt, in welchem Status der Antrag gestellt wird.
- 2
Unterlagen und Übersetzung
Die erforderlichen Unterlagen werden aufgelistet; die beglaubigte Übersetzung und die notarielle Beglaubigung der fremdsprachigen Dokumente übernehmen wir.
- 3
Elektronischer Antrag
Der Antrag wird im Namen des Arbeitgebers in das System des Ministeriums eingestellt; bei Anträgen aus dem Ausland wird er mit der Referenznummer des Konsulats verknüpft.
- 4
Nachverfolgung und Nachreichung
Vom Ministerium angeforderte zusätzliche Angaben und Unterlagen werden fristgerecht nachgereicht; über den Stand der Akte berichten wir Ihnen regelmäßig.
- 5
Ergebnis und Folgeschritte
Nach Ausstellung der Erlaubnis beraten wir Sie zur Anmeldung bei der Sozialversicherung (SGK), zur Adressregistrierung und zum Zeitplan für die Verlängerung.
Häufige Fehler
- Einen Antrag im Inland stellen zu wollen, nachdem die Restgültigkeit der Aufenthaltserlaubnis unter sechs Monate gefallen ist
- Den Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Erlaubnis zu stellen und dadurch das Recht auf legale Arbeit zu unterbrechen
- Bei Berufen, die eine Anerkennung des Diploms erfordern, das Anerkennungsverfahren erst nach der Antragstellung einzuleiten
- Im Arbeitsvertrag ein Entgelt unterhalb des Mindestniveaus anzugeben, das die Stellenbeschreibung erfordert
- Fremdsprachige Unterlagen ohne beglaubigte Übersetzung und erforderliche Beglaubigungen in das System zu laden
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte und die Durchführungsverordnung zum Gesetz über internationale Arbeitskräfte
Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis können sich ändern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information; für eine auf Ihre Akte bezogene Bewertung ist ein Gespräch erforderlich.
Für Arbeitgeber, die ausländische Arbeitskräfte beschäftigen möchten
Wenn Sie entschieden haben, in Ihrem Unternehmen ausländische Arbeitskräfte zu beschäftigen, ist nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die antragstellende Partei. Den Antrag auf Arbeitserlaubnis für ausländische Beschäftigte stellt der Arbeitgeber über das elektronische System des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit. Deshalb wirken sich die Kapitalstruktur des Unternehmens, die Zahl der sozialversicherten Beschäftigten und das angebotene Gehaltsniveau unmittelbar darauf aus, wie hoch die Aussicht auf eine Genehmigung der Akte ist.
Vor dem Antrag auf Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte prüfen wir Quoten und Voraussetzungen und erläutern Ihnen die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Meldefristen schriftlich. Bei mehreren ausländischen Mitarbeitern führen wir alle Akten in einem gemeinsamen Zeitplan und weisen Sie rechtzeitig auf den Verlängerungsantrag hin, bevor die Erlaubnis abläuft.
Das Problem, das uns bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte am häufigsten begegnet, ist der Arbeitsbeginn, bevor die Erlaubnis erteilt ist; das führt zu einem behördlichen Bußgeld. Damit sich der Eintrittstermin am Datum der Erlaubnis orientiert, legen wir den Zeitplan bereits im Vorgespräch gemeinsam fest.