Veröffentlicht am 17. September 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten
Bei Geschäftsunterlagen bedeutet Übersetzen nicht die Übersetzung einer einzelnen Urkunde, sondern die Übersetzung einer ganzen Akte . Bei Vorgängen wie Ausschreibungen, Ausfuhr, Firmengründung oder der Aufnahme eines ausländischen Gesellschafters werden die Unterlagen gemeinsam bewertet; fehlt bei einer von ihnen die Beglaubigung, wartet die gesamte Akte. Deshalb lautet die richtige Frage: Welche Stelle verlangt diese Unterlagen und mit welcher Kette akzeptiert sie sie?
Bei welchen Geschäftsunterlagen wird die notarielle Beglaubigung verlangt?
In der Praxis wird die notarielle Beglaubigung am häufigsten bei diesen Unterlagen verlangt:
- Unterschriftenzirkular und Unterschriftserklärung
- Gewerbebescheinigung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaftsvertrag und Beschlüsse der zuständigen Organe
- Vollmachten und Berechtigungsnachweise
- Fahrzeugschein und Nachweise über das Fahrzeugeigentum
Bei Unterlagen mit reinem Informationszweck — Preislisten, Produktkataloge, Geschäftskorrespondenz, interne Berichte — halten die Stellen in der Regel die beglaubigte Übersetzung für ausreichend. Die notarielle Beglaubigung kommt dann ins Spiel, wenn die Urkunde ein Recht oder eine Befugnis begründet.
Warum ist die Übersetzung des Fahrzeugscheins ein eigenes Thema?
Die Übersetzung des Fahrzeugscheins wird sowohl bei Vorgängen mit ausländischen Kennzeichen als auch für Fahrzeuge verlangt, die ins Ausland gehen. Der Fahrzeugschein enthält Felder wie Fahrgestellnummer, Motornummer und Zulassungsdatum; ein einziges abweichendes Zeichen in diesen Feldern führt zur Rückweisung der Akte. Statt diese Felder in der Übersetzung neu zu schreiben, gleichen wir sie Zeichen für Zeichen mit der Urkunde ab.
Warum ist eine einheitliche Terminologie wichtig?
In den Unterlagen desselben Unternehmens müssen Firmenbezeichnung, Anschrift und Organbezeichnungen in jeder Übersetzung gleich geschrieben sein. Steht in einer Urkunde "Verwaltungsrat" und in einer anderen "Vorstand", kann die Stelle dies für zwei verschiedene Organe halten. Für Firmen, mit denen wir dauerhaft arbeiten, führen wir eine Liste mit Firmenbezeichnung, Anschrift und Fachbegriffen und verwenden bei Folgeaufträgen dieselben Entsprechungen.
Geschäftsunterlagen für das Ausland: die Apostille-Kette
Soll die Urkunde im Ausland verwendet werden, kehrt sich die Reihenfolge um. Zuerst wird die amtliche Urkunde in der Türkei beschafft (z. B. der Handelsregisterauszug), dann wird sie notariell beglaubigt übersetzt, danach wird die Apostille angebracht. Ist das Zielland nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens, tritt an die Stelle der Apostille die konsularische Beglaubigung und die Kette wird länger.
Der Apostille-Vermerk selbst ist ebenfalls Teil der Urkunde; ihn nicht in die Übersetzung aufzunehmen, ist der Fehler, den wir am häufigsten sehen.
Die Falle mit Datum und Gültigkeit
Bei Unterlagen wie der Gewerbebescheinigung und dem Handelsregisterauszug verlangen die Stellen eine "aktuelle" Urkunde; die meisten Behörden erwarten, dass sie jünger als ein bestimmtes Datum ist. Die Übersetzung zu früh anfertigen zu lassen und dabei die Gültigkeit der Ausgangsurkunde verstreichen zu lassen, macht auch die Übersetzung unbrauchbar. Die richtige Reihenfolge: zuerst den Antragskalender festlegen, dann die Urkunde beschaffen, dann übersetzen lassen.
Vertraulichkeit
In Geschäftsunterlagen stehen Umsatz, Beteiligungsstruktur und Preisangaben. Unser Übersetzerteam arbeitet unter Verschwiegenheitspflicht; die Unterlagen werden außerhalb des Vorgangs nicht verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
Wie betreuen wir den Vorgang?
Wir klären, welche Stelle die Urkunde verlangt, und legen von Anfang an fest, welche Kette diese Stelle akzeptiert (beglaubigt / notariell beglaubigt / mit Apostille). Wir arbeiten mit Firmenrechnung und bieten dauerhaft betreuten Unternehmen einheitliche Terminologie und vorrangige Lieferung. Auch den Gang zum Notar übernehmen wir; Sie senden die Unterlagen und warten auf den Liefertermin.
Rechtsgrundlage
Die Bestimmungen des Notariatsgesetzes Nr. 1512 zu Übersetzungsvorgängen; die Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 zu Handelsbüchern und Geschäftsunterlagen; für Urkunden, die ins Ausland gehen, das Haager Apostille-Übereinkommen von 1961.
Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis können sich ändern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information; für eine auf Ihre Akte bezogene Bewertung ist ein Gespräch erforderlich.