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BL-28 Grundbuch

Grundbuchübertragung an Ausländer: Ist ein Dolmetscher im Grundbuchamt Pflicht?

Wird der Termin im Grundbuchamt verschoben, verschiebt sich der Verkauf. Der häufigste Grund sind nicht fehlende Unterlagen, sondern ein nicht bereitstehender Dolmetscher.

Veröffentlicht am 17. September 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten

Die Übertragung einer Immobilie an einen ausländischen Käufer unterscheidet sich von einer Übertragung zwischen türkischen Staatsangehörigen in zwei Punkten: die Unterlagenkette und die Sprache. Beides lässt sich nicht am Tag des Termins im Grundbuchamt lösen; beides muss vorher vorbereitet werden.

Ist ein Dolmetscher Pflicht?

Ja. Die im Grundbuchamt errichtete amtliche Urkunde wird den Parteien vorgelesen und von ihnen unterschrieben. Beherrscht eine der Parteien kein Türkisch, ist bei dem Vorgang die Hinzuziehung eines beeidigten Dolmetschers zwingend; der Dolmetscher überträgt den Inhalt der Urkunde für die Parteien und nimmt an dem Vorgang teil. Das ist keine Formsache, sondern eine Frage der Wirksamkeit des Vorgangs.

Dass die begleitende Person ein Angehöriger oder ein Makler ist, genügt nicht; das Grundbuchamt verlangt einen beeidigten Dolmetscher, und die Identität des Dolmetschers wird im Vorgang festgehalten.

Vom ausländischen Käufer verlangte Unterlagen

  • Gültiger Pass und notariell beglaubigte Übersetzung des Passes
  • Steuernummer
  • Passbild
  • Bewertungsgutachten für die Immobilie
  • Bei Vertretung eine formgerechte Vollmacht

Von der Verkäuferseite werden die Grundbuchurkunde, der Ausweis und die Police der Pflichtversicherung gegen Erdbebenschäden verlangt. Auch die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung über den Einheitswert (erklärter Immobilienwert) wird der Akte beigefügt.

Die Übersetzung des Passes: die häufigste Stolperstelle

Bei der Übersetzung des Passes müssen Vor- und Nachname genau so geschrieben sein wie im Pass. Steht im Pass neben der lateinischen Schreibweise auch die Schreibweise im eigenen Alphabet, klären wir von Anfang an, welche maßgeblich ist — andernfalls stimmt der Name im Grundbuch bei späteren Vorgängen (Bank, Aufenthalt, Steuer) nicht überein und muss jedes Mal erneut berichtigt werden.

Übertragung durch einen Bevollmächtigten

Ist der Käufer nicht in der Türkei, kann der Vorgang durch einen Bevollmächtigten geführt werden. Wurde die Vollmacht im Ausland ausgestellt, sind eine Apostille oder eine konsularische Beglaubigung und danach in der Türkei eine beglaubigte Übersetzung sowie die notarielle Beglaubigung erforderlich. In der Vollmacht muss die Befugnis zum "Erwerb einer Immobilie" ausdrücklich aufgeführt sein; ein allgemeiner Vollmachtssatz wird nicht akzeptiert.

Die Reihenfolge bis zum Termin richtig aufbauen

Die richtige Reihenfolge ist diese: die Steuernummer beschaffen, die Übersetzung des Passes und gegebenenfalls die Vollmachtskette abschließen, das Bewertungsgutachten erstellen lassen, dann den Termin im Grundbuchamt vereinbaren und den Dolmetscher für denselben Tag bestätigen lassen. Den Termin zu vereinbaren und die Unterlagen erst danach zusammenzutragen, endet mit dem Verlust des Termins.

Was ist nach der Übertragung erforderlich?

Die Grundbuchübertragung allein gibt kein Aufenthaltsrecht in der Türkei. Über das Eigentum an der Immobilie kann eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis beantragt werden; das ist ein eigener Antrag mit eigenen Voraussetzungen. Wird die Staatsangehörigkeit durch Investition angestrebt, müssen der Wert der Immobilie und der im Grundbuch einzutragende Vermerk von Anfang an geplant werden — nach der Übertragung lässt sich das nicht mehr berichtigen.

Was machen wir?

Wir erstellen die Übersetzungen von Pass und Vollmacht, lassen sie notariell beglaubigen und stellen für den Termin im Grundbuchamt einen beeidigten Dolmetscher. Besteht nach der Übertragung das Ziel einer Aufenthaltserlaubnis oder der Staatsangehörigkeit, richten wir die Akte von Anfang an darauf aus. Teilen Sie uns Ihren Termin mit, dann bestätigen wir Ihnen noch am selben Tag einen verfügbaren Dolmetscher.

Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen des Grundbuchgesetzes Nr. 2644 zum Immobilienerwerb durch Ausländer; die Bestimmungen des Notariatsgesetzes Nr. 1512 zu Übersetzungsvorgängen; die Bestimmungen der Grundbuchordnung zur Errichtung der amtlichen Urkunde.

Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis können sich ändern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information; für eine auf Ihre Akte bezogene Bewertung ist ein Gespräch erforderlich.

Häufige Fragen

Mein Ehepartner spricht Türkisch, kann er anstelle eines Dolmetschers kommen?

Nein. Das Grundbuchamt verlangt einen beeidigten Dolmetscher, und die Identität des Dolmetschers wird im Vorgang festgehalten.

Ist die Übersetzung des Passes bei jedem Vorgang neu erforderlich?

Eine notariell beglaubigte Übersetzung kann für mehrere Vorgänge verwendet werden, manche Stellen verlangen jedoch eine Kopie mit aktuellem Datum. Wir empfehlen Ihnen, eine Kopie aufzubewahren.

Wie viele Tage im Voraus muss ich den Dolmetscher bestellen?

Melden Sie sich an dem Tag, an dem Sie Ihren Termin erfahren. Wir bestätigen noch am selben Tag; bei Anfragen in letzter Minute kann die Verfügbarkeit nicht garantiert werden.

Kann ein Ausländer jede Immobilie erwerben?

Die Vorschriften sehen für bestimmte Gebiete und für Staatsangehörige bestimmter Länder Beschränkungen vor; für Militär- und Sicherheitszonen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Der Status der Immobilie wird vorab abgefragt.

Ist das Bewertungsgutachten Pflicht?

Bei Übertragungen an Ausländer wird ein Bewertungsgutachten für die Immobilie verlangt. Das Gutachten hat eine Gültigkeitsdauer; der Termin ist danach zu planen.

Entsteht mit dem Grundbucheintrag ein Anspruch auf die Staatsangehörigkeit?

Von selbst entsteht er nicht. Die Staatsangehörigkeit durch Investition ist an eigene Voraussetzungen gebunden, und der im Grundbuch einzutragende Vermerk muss im Zeitpunkt der Übertragung geplant sein.

Lassen Sie uns Ihre Akte prüfen

Sie müssen die Unterlagen nicht zur Hand haben; für den ersten Schritt genügt es, wenn Sie Ihre Situation schildern.

Sie erreichen uns werktags zwischen 09:00 und 18:00 Uhr. Das Erstgespräch ist kostenlos; Honorar und Dauer werden in diesem Gespräch schriftlich festgehalten.