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BL-32 Übersetzung

e-Apostille: Welche Unterlage gibt es digital, welche braucht weiterhin Papier?

Für die Apostille muss man nicht mehr bei jeder Unterlage Schlange stehen. Es gilt aber auch nicht „jede Unterlage kann eine e-Apostille erhalten“ — zu wissen, in welche Gruppe Sie fallen, erspart Ihnen unnötige Wege.

Veröffentlicht am 22. September 2026 · Lesezeit etwa 7 Minuten

Die Apostille ist ein Beglaubigungsvermerk, der dafür sorgt, dass eine in einem Land ausgestellte öffentliche Urkunde in einem anderen Land anerkannt wird. Die Türkei ist Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1961 und erteilt diesen Vermerk bei bestimmten Unterlagengruppen inzwischen elektronisch. Diese Anwendung heißt e-Apostille.

Wann begann die e-Apostille, wo wird sie beantragt?

Nach dem Informationsvermerk des Außenministeriums vom 21. Januar 2026 wird die elektronische Apostille seit dem 2. Januar 2019 angewandt. Anträge werden über das e-Government-Portal (e-Devlet) oder unmittelbar über das e-Apostille-Portal gestellt; die Nutzerin oder der Nutzer meldet sich mit dem e-Devlet-Konto an und übermittelt das Anliegen online. Für Führungszeugnisse ist die e-Devlet-Anbindung am 11. April 2022 in Betrieb gegangen.

Welche Unterlagen können eine e-Apostille erhalten?

In demselben Informationsvermerk werden folgende Unterlagengruppen genannt:

  • Führungszeugnis
  • Gerichtsentscheidungen
  • Mehrsprachige Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden (Formulare a, b und c) — seit dem 28. Dezember 2023
  • Von Gouverneursämtern und Landratsämtern ausgestellte Unterlagen

Die ausstellende Behörde richtet sich nach der Unterlage: Bei Führungszeugnissen und Gerichtsentscheidungen erteilt das Justizministerium den Apostillenvermerk, bei Personenstandsurkunden die Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.

Welche Unterlagen laufen weiterhin über Papier?

Bei Unterlagen außerhalb der vier genannten Gruppen gilt weiterhin der klassische Weg: Die Unterlage wird ausgestellt, und der Apostillenvermerk wird bei der zuständigen Behörde auf Papier angebracht. Der häufigste Fehler dabei ist, vor dem Ausstellen der Unterlage nicht zu fragen, ob eine e-Apostille möglich ist. Bei Unterlagen wie einem Diplom, einem Handelsregisterauszug oder einer notariellen Vollmacht sollte von Anfang an bei der ausstellenden Stelle bestätigt werden, ob eine e-Apostille erteilt wird.

Der Umfang wird mit der Zeit erweitert. Deshalb geben wir auf dieser Seite keine abschließende Liste der Unterlagen an, die „keine erhalten können“; für die Unterlagen in Ihrem Vorgang prüfen wir den aktuellen Stand, bevor wir mit der Bearbeitung beginnen.

Staaten, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind

Die Apostille ist ein System, das nur zwischen den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens funktioniert. Im Informationsvermerk heißt es, dass die so erstellten Unterlagen in mehr als 120 Vertragsstaaten als gültig gelten. Ist das Land, in das Sie die Unterlage senden, kein Vertragsstaat, ist statt der Apostille die Kette der konsularischen Beglaubigung erforderlich: Die Unterlage wird zuerst bei der zuständigen türkischen Behörde und anschließend bei der Vertretung dieses Landes in der Türkei beglaubigt. Diese Kette wird durch die e-Apostille nicht verkürzt.

Überprüfung: Wie kontrolliert die Gegenseite die Unterlage?

Unterlagen mit e-Apostille tragen eine digitale Signatur und einen Zeitstempel. Die empfangende Stelle kann die Echtheit der Unterlage anhand der darauf vermerkten Prüfangaben online kontrollieren. In der Praxis führt das schneller und zuverlässiger zum Ergebnis, als ein handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück per Post zu versenden und prüfen zu lassen.

Wo kommt die Übersetzung ins Spiel?

Ein Missverständnis begegnet uns häufig: Die Apostille übersetzt die Unterlage nicht. Sie beglaubigt nur, dass die Unterschrift und das Siegel der ausstellenden Stelle echt sind. Soll die Unterlage einer ausländischen Behörde vorgelegt werden, ist die Übersetzung in die von dieser Behörde verlangte Sprache eine eigene Aufgabe.

Auch die Reihenfolge ist wichtig. Bei den meisten Behörden wird folgende Kette erwartet: zuerst wird die Unterlage ausgestellt, dann wird der Apostillenvermerk angebracht, und zuletzt wird die apostillierte Fassung übersetzt. Geht man umgekehrt vor, übersetzt also zuerst und holt danach die Apostille ein, kann die Unterlage zurückkommen, weil der Apostillenvermerk in der Übersetzung fehlt. Bei mehrsprachigen Formularurkunden gibt es einen zusätzlichen Vorteil: Da die Urkunde bereits in mehreren Sprachen ausgestellt ist, verlangen manche Behörden keine zusätzliche Übersetzung — auch das sollte man von Anfang an erfragen.

Was machen wir?

Für jede Unterlage in Ihrem Vorgang klären wir von Anfang an, welcher Weg gilt: e-Apostille, Papierapostille oder konsularische Beglaubigung. Wir klären die Sprach- und Beglaubigungserwartungen der anfordernden Stelle und führen die Übersetzung in der richtigen Reihenfolge aus. Beglaubigte Übersetzung, notarielle Beglaubigung und die gesamte Apostillenkette laufen über dasselbe Büro. Senden Sie uns Ihre Unterlagen; wir teilen Ihnen schriftlich mit, welche Schritte nötig sind und wie lange es insgesamt dauert.

Rechtsgrundlage

Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostille-Übereinkommen); die Bestimmungen des Notariatsgesetzes Nr. 1512 zu Übersetzungsvorgängen; der Informationsvermerk des Außenministeriums zur e-Apostille vom 21.01.2026.

Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis können sich ändern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information; für eine auf Ihre Akte bezogene Bewertung ist ein Gespräch erforderlich.

Häufige Fragen

Was ist die e-Apostille?

Es ist die elektronische Erteilung des Apostillenvermerks nach dem Haager Übereinkommen. Die Unterlage trägt eine digitale Signatur und einen Zeitstempel und kann online überprüft werden. In der Türkei wird sie seit dem 2. Januar 2019 angewandt.

Wie erhält man eine e-Apostille?

Der Antrag wird mit einem e-Devlet-Konto über das e-Devlet-Portal oder unmittelbar über das e-Apostille-Portal gestellt. Für Führungszeugnisse ist die e-Devlet-Anbindung am 11. April 2022 in Betrieb gegangen.

Kann jede Unterlage eine e-Apostille erhalten?

Nein. Im Informationsvermerk des Außenministeriums werden Führungszeugnisse, Gerichtsentscheidungen, mehrsprachige Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie in Gouverneurs- und Landratsämtern ausgestellte Unterlagen genannt. Bei anderen Unterlagen gilt der Weg über die Papierapostille.

Übersetzt die Apostille die Unterlage?

Nein. Die Apostille beglaubigt nur die Echtheit von Unterschrift und Siegel. Die Übersetzung der Unterlage in die Zielsprache ist eine eigene Aufgabe und erfolgt bei den meisten Behörden nach der Apostille.

Was gilt, wenn das Land, in das ich die Unterlage sende, dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist?

Die Apostille greift nicht; es ist die Kette der konsularischen Beglaubigung erforderlich. Die Unterlage wird zuerst bei der zuständigen türkischen Behörde und anschließend bei der Vertretung dieses Landes in der Türkei beglaubigt.

Ich habe eine mehrsprachige Personenstandsurkunde erhalten — ist zusätzlich eine Übersetzung nötig?

Manche Behörden verlangen bei mehrsprachigen Formularurkunden keine zusätzliche Übersetzung, andere schon. Wer die anfordernde Stelle von Anfang an fragt, vermeidet doppelte Kosten.

Lassen Sie uns Ihre Akte prüfen

Sie müssen die Unterlagen nicht zur Hand haben; für den ersten Schritt genügt es, wenn Sie Ihre Situation schildern.

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