Veröffentlicht am 14. September 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten
Im türkischen Recht werden ausländische Investoren grundsätzlich gleich behandelt wie türkische Investoren . Das Gesetz über ausländische Direktinvestitionen stellt diesen Grundsatz ausdrücklich auf. Die kurze Antwort auf die Frage ist daher klar: ja, eine ausländische Person kann in der Türkei ein Einzelunternehmen gründen, ebenso eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft. Entscheidend ist, welche dieser Formen zum Status in der Türkei und geschäftlichen Ziel der Person passt.
Drei Rechtsformen, drei unterschiedliche Ergebnisse
Einzelunternehmen (Handelsbetrieb einer natürlichen Person)
Es gibt keine juristische Person; das Unternehmen ist die Inhaberin oder der Inhaber selbst. Die Gründung ist der schnellste und kostengünstigste Weg, eine Kapitalvoraussetzung besteht nicht. Dafür ist die Haftung unbeschränkt: Für die Schulden des Unternehmens haftet die Person mit ihrem gesamten Vermögen. Die Besteuerung erfolgt über die Einkommensteuer und progressiv.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sie ist die von ausländischen Investoren am häufigsten gewählte Form. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, die Haftung der Gesellschafter ist auf die eingebrachte Kapitalbeteiligung beschränkt. Sie kann mit einem einzigen Gesellschafter gegründet werden. Erforderlich ist mindestens eine zur Vertretung der Gesellschaft befugte Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer , und diese Person kann einer der Gesellschafter sein.
Aktiengesellschaft
Sie ist stärker institutionell geprägt; die Übertragung von Anteilen ist einfach, sie eignet sich für einen Börsengang und für groß angelegte Beteiligungsstrukturen. Die Gründungs- und Betriebspflichten sind schwerer als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der entscheidende Punkt: Eine Firmengründung verschafft keine Arbeitserlaubnis
Das ist das Missverständnis, das in der Praxis am teuersten zu stehen kommt. Eine Firma zu gründen oder sich an einer Firma zu beteiligen, begründet allein kein Recht auf Arbeit in der Türkei. Für eine ausländische Person gilt:
- In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer oder in einer Aktiengesellschaft als Mitglied des Verwaltungsrats tatsächlich tätig werden — dann ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.
- Ist die Person lediglich Gesellschafterin, die Kapital einbringt und keine Funktion in der Geschäftsführung übernimmt, kann eine Arbeitserlaubnis entbehrlich sein; diese Abgrenzung wird anhand der Vertretungsstruktur der Gesellschaft bewertet.
- Beim Einzelunternehmen ist die Inhaberin oder der Inhaber diejenige Person, die das Geschäft selbst führt. Deshalb ist der Weg über das Einzelunternehmen im Hinblick auf die Arbeitserlaubnis eine engere Grundlage als der Weg über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Türkei sowohl ein Geschäft aufbauen als auch mit einer Arbeitserlaubnis dort leben möchten, ist die in der Praxis funktionalste Form daher meist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis bewertet wird und welche Ablehnungsgründe es gibt, lesen Sie in unserem Beitrag Warum wird ein Antrag auf eine Arbeitserlaubnis abgelehnt? nach.
Gründungsschritte
- 1
Steuernummer
Für die ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer wird eine potenzielle Steueridentifikationsnummer beantragt. Wer eine Ausländeridentifikationsnummer hat, verwendet diese Nummer.
- 2
Übersetzung der Unterlagen
Die notariell beglaubigte Übersetzung des Passes ist zwingend. Soll eine ausländische juristische Person Gesellschafterin werden, müssen die Gewerbebescheinigung und der Beschluss des zuständigen Organs mit Apostille und notariell beglaubigt übersetzt vorliegen.
- 3
MERSİS-Antrag und Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag wird über MERSİS erstellt; Gegenstand der Tätigkeit und Vertretungsbefugnis werden dabei festgelegt.
- 4
Notariatsgeschäfte
Die Unterschriftserklärung wird errichtet. Beherrscht die ausländische Seite kein Türkisch, muss vor dem Notar eine beeidigte Dolmetscherin oder ein beeidigter Dolmetscher zugegen sein.
- 5
Eintragung im Handelsregister
Die Akte wird der zuständigen Handelsregisterdirektion vorgelegt; mit Eintragung und Bekanntmachung erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit.
- 6
Finanzamt, Buchhaltung und gegebenenfalls Arbeitserlaubnis
Die Steuerpflicht wird eröffnet, die Bücher werden beglaubigt; für die ausländische Person, die eine Funktion in der Geschäftsführung übernimmt, wird in diesem Stadium der Antrag auf die Arbeitserlaubnis geplant.
Da Mindestkapitalbeträge, amtliche Gebühren und Notargebühren jährlich aktualisiert werden, nennen wir auf dieser Seite keine Zahlen. Die aktuellen, für Ihre Struktur geltenden Kosten berechnen wir im Gespräch gemeinsam.
Nicht mit Zweigniederlassung und Verbindungsbüro verwechseln
Für Investoren, die im Ausland bereits eine Gesellschaft haben, gibt es in der Türkei drei verschiedene Möglichkeiten: eine neue Gesellschaft gründen, eine Zweigniederlassung der bestehenden Gesellschaft eröffnen oder ein nicht gewerblich tätiges das Verbindungsbüro gründen. Die steuerlichen und rechtlichen Folgen der drei Varianten unterscheiden sich stark voneinander; für einen ausführlichen Vergleich steht unser Beitrag Unterschied zwischen Verbindungsbüro, Zweigniederlassung und Gesellschaft bereit.
Welche Rechtsform sollte man wählen?
- Kleine, auf eine Person zugeschnittene Tätigkeit mit geringem Risiko und wenn die Person bereits einen gültigen Aufenthalts- oder Arbeitsstatus hat: Ein Einzelunternehmen kann ein schneller Start sein.
- Wenn ein Aufenthalt in der Türkei über eine Arbeitserlaubnis angestrebt wird: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte zusammen mit der Geschäftsführungsstruktur aufgesetzt werden.
- Struktur mit mehreren Gesellschaftern, geplanter Kapitalaufnahme oder Anteilsübertragung: Hier sollte die Aktiengesellschaft geprüft werden.
- Nur Marktforschung und Repräsentation: Ein Verbindungsbüro kann genügen; dabei ist zu beachten, dass keine gewerblichen Einnahmen erzielt werden dürfen.
Für die Wahl der Rechtsform, die Übersetzung der Gründungsunterlagen und das gesamte Eintragungsverfahren: Beratung zur Firmengründung für Ausländer erreichen.
Rechtsgrundlage
Die Vorschriften des Gesetzes Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen zum Grundsatz der Gleichbehandlung; die Vorschriften des Türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 zu den Gesellschaftsformen; die Vorschriften des Gesetzes Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte zur Arbeitserlaubnis; die Handelsregisterverordnung.
Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis können sich ändern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information; für eine auf Ihre Akte bezogene Bewertung ist ein Gespräch erforderlich.