Veröffentlicht am 11. September 2026 · Lesezeit etwa 6 Minuten
Die Apostille ist ein einstufiger Beglaubigungsvermerk, der eine in einem Land ausgestellte öffentliche Urkunde in einem anderen Land gültig macht. Zwischen den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961 tritt sie an die Stelle der früher erforderlichen langen konsularischen Legalisationskette.
Ein häufig verwechselter Punkt ist folgender: Die Apostille bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde und erstellt auch keine Übersetzung. Sie bestätigt allein, dass Unterschrift und Siegel auf der Urkunde tatsächlich von einer zuständigen Behörde stammen.
Wo erhält man in der Türkei eine Apostille?
- Urkunden mit Verwaltungscharakter: die Gouverneursämter (im Namen des Gouverneurs sind auch die Kreisverwaltungen zuständig) — etwa Personenstandsregisterauszüge, Studien- und Schulbescheinigungen, ärztliche Gutachten oder Handelsregisterauszüge.
- Urkunden mit gerichtlichem Charakter: die Vorsitze der Justizkommissionen an Gerichtsgebäuden mit einem Schwerstrafgericht — etwa Gerichtsentscheidungen, Führungszeugnisse oder notarielle Urkunden.
Ob eine Urkunde als „verwaltungsrechtlich“ oder als „gerichtlich“ gilt, entscheidet darüber, an welche Stelle Sie sich wenden. Der Gang zur falschen Stelle bedeutet, einen ganzen Tag zu verlieren.
Für welche Dokumente wird eine Apostille benötigt?
- Geburts-, Ehe- und Sterberegistereinträge; Personenstandsregisterauszüge
- Ledigkeitsbescheinigung (Ehefähigkeitszeugnis)
- Führungszeugnis
- Diplome, Notenabschriften und Studienbescheinigungen
- Vollmachten und notarielle Urkunden
- Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Zeichnungsberechtigung und Beschlüsse der zuständigen Organe
- Gerichtsentscheidungen (einschließlich Scheidungsurteil)
Apostille oder Übersetzung zuerst?
Die richtige Reihenfolge lautet fast immer: zuerst die Apostille, dann die Übersetzung. Der Grund ist einfach — der Apostillenvermerk ist selbst Teil der Urkunde und muss ebenfalls übersetzt werden. Lassen Sie zuerst übersetzen, müssen Sie die Übersetzung nach Anbringen des Vermerks ein zweites Mal anfertigen lassen.
Bei Urkunden, die aus dem Ausland in die Türkei kommen, verläuft die Kette so: Apostille im Ausstellungsland der Urkunde → in der Türkei beglaubigte Übersetzung → bei Bedarf notarielle Beglaubigung. Den Unterschied haben wir gesondert erläutert: Unterschied zwischen notariell beglaubigter und beglaubigter Übersetzung.
Wenn das Zielland dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist
Dann hilft die Apostille nicht; es greift die klassische konsularische Legalisationskette ein. Die Urkunde wird im Außenministerium des Ausstellungslandes und anschließend bei der türkischen Vertretung in diesem Land beglaubigt (oder in umgekehrter Richtung: in der Türkei zuerst beim Außenministerium, dann beim Konsulat des Ziellandes). Weil dieser Weg länger dauert, muss der Zeitplan darauf abgestimmt werden.
In welchen Verfahren begegnet sie Ihnen?
- Heirat mit einem Ausländer: Ledigkeitsbescheinigung und Geburtsurkunde — ausführlicher Beitrag
- Gründung von Gesellschaft und Zweigniederlassung: Registerauszug und Organbeschluss der Muttergesellschaft
- Antrag auf Staatsangehörigkeit: Personenstandsurkunden und Führungszeugnis
- Arbeitserlaubnis: Diplome und Anerkennungsbescheinigungen
- Handeln mit Vollmacht: alle im Ausland errichteten Vollmachten
Häufige Fehler
- Die Übersetzung vor der Apostille anfertigen lassen und zweimal zahlen
- Versuchen, eine Fotokopie apostillieren zu lassen (der Vermerk wird auf dem Original einer öffentlichen Urkunde oder einer ordnungsgemäß erstellten Ausfertigung angebracht)
- Die Gültigkeitsdauer der Urkunde verstreichen lassen — Ledigkeitsbescheinigung und Führungszeugnis sind nur begrenzt gültig
- Mit einer Verwaltungsurkunde zum Gericht und mit einer gerichtlichen Urkunde zum Gouverneursamt gehen
- Nicht prüfen, ob das Zielland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist
Apostille, konsularische Beglaubigung und die anschließenden Übersetzungsschritte führen wir aus einer Hand durch. Sehen Sie sich dazu unsere Leistung Apostille und konsularische Beglaubigung an.
Rechtsgrundlage
Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation; Notariatsgesetz Nr. 1512.
Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis können sich ändern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information; für eine auf Ihre Akte bezogene Bewertung ist ein Gespräch erforderlich.